Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 9 Ämter der Laufbahnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/9#abs-1 (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/9#abs-2 (2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 316)
BGBl. 2013 I S. 316
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.